Biete Beteiligung gem. § 50 StBerG

Biete Beteiligung gem. § 50 StBerG

Steuerberater-Examen nicht bestanden!


Biete Beteiligung gemäß § 50 StBerG für beratenden Betriebswirt (m/w/d) an digitaler, mittelgroßer Steuerberatungs-GmbH in Münster/Westf.

Telefon: 0251 97 22 70

Biete Beteiligung nach § 50 StBerG für beratenden Betriebswirt (m/w/d)


Mit „Beratenden Betriebswirten“ dürfen Steuerberater ab dem 01.08.2022 eine gemeinsame Berufsausübungsgesellschaft betreiben. Versagt werden kann dies, wenn in der Person etwas vorliegt, das auch bei einem Steuerberater zum Versagen der Bestellung führen würde.

 

Für den „Beratenden Betriebswirt“ zählt kein genaues festgelegtes Berufsbild.

Nach der „Finanzgerichtlichen Rechtsprechung“ übt dieser den Beruf aus, wer nach Abschluss eines Master-, Diplom- oder Bachelorstudiums praktische Erfahrungen nicht nur in Spezialgebieten erlangt hat. Die Frage, ob zur Anerkennung der Berufsausübungsausübungsgesellschaft diese praktischen Tätigkeiten auch schon vorher selbstständig ausgeübt werden sein muss, ist strittig.

 

Dies Problem sollte aber zu klären sein. Die Literatur geht davon aus, dass die abgelegte Prüfung als Steuerfachwirt als „ähnlicher Beruf“ anzusehen sei und dem Studium gleich zu setzten sei.

 

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